Burg Hohenzollern

Generelles Verbot für
Drohnen / ferngesteuerte Flugmodelle

1: Generelles Verbot
Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (Drohnen und sonstige ferngesteuerte Flugmodelle) ist auf dem gesamten Burg-Areal* grundsätzlich verboten. Dieses Verbot basiert sowohl auf gesetzlichen als auch auf privatrechtlichen Vorschriften (siehe Abschnitt 2).

Um im Interesse der Verkehrssicherungspflicht Gefahren für Besucher und Mitarbeiter abzuwenden sowie den Schutz des Kulturgutes zu gewährleisten, hat das Haus Hohenzollern als privater Eigentümer des gesamten Burg-Areals* dieses Verbot ausgesprochen. Auf dieser Grundlage wird die Burgverwaltung Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen.

Das Verbot bezieht sich auf alle unbemannten Luftfahrtsysteme und Flugmodelle, ungeachtet deren Größe, Gewicht oder Versicherungsschutz.

Hintergrund für dieses Verbot ist die deutliche Zunahme von nicht angemeldeten Drohnenaufstiegen und die damit verbundene erhöhte Unfallgefahr.

* Das gesamte Burg-Areal beinhaltet:
alle baulichen Gebäudeanlagen der Burg Hohenzollern inkl. Burghof, Basteianlage und Auffahrtsanlage; die Besucher- und Mitarbeiter-Parkplätze unterhalb der Burg; das Areal des Wasserturmes unterhalb des oberen Besucher-Parkplatzes; den größten Teil des bewaldeten Burgberges.

Nachtrag: Am Freitag, 29. Januar 2016, stürzte trotz Verbot eine Kamera-Drohne mitten im Burghof ab. Nur durch Glück wurde niemand verletzt. Dieser Vorfall bestätigt die Sorge der Burgverwaltung und bekräftigt das Verbot. Mehr zu dem Drohnenabsturz erfahren Sie in der Rubrik Aktuelles.

 

2: Erklärung | Information

Keine Flüge über Menschenansammlungen
Flüge mit unbenannten Luftfahrtsystemen über Menschenansammlungen sind gesetzlich verboten. Die Burg Hohenzollern zählt jährlich über 300.000 Besucher. Daher gilt die Burg Hohenzollern generell immer als Ort mit Menschenansammlungen. Deshalb sind Flüge mit unbemannten Luftfahrtsystemen über dem gesamten Burg-Areal* gesetzlich verboten. 

Verbot des Privateigentümers
Die Burg Hohenzollern befindet sich im Privatbesitz des Hauses Hohenzollern. Indem das Haus Hohenzollern ein Verbot für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen auf dem gesamten Burg-Areal* ausspricht, macht es von seinem Privatrecht Gebrauch. Das Drohnen-Verbot des Hauses Hohenzollern ist seit dem 11. Januar 2016 offiziell. Bei Zuwiderhandlung wird die Burgverwaltung Anzeige erstatten.

An-, Um- oder Überflüge aus größerer Distanz
Der Pilot eines unbemannten Luftfahrtsystems muss per Gesetz sein ferngesteuertes Fluggerät während des Fluges immer mit dem eigenen Auge so deutlich erkennen können, dass er die Flugbahnen des Fluggerätes sicher identifizieren kann. Ein kleiner Punkt am Himmel gilt nicht als deutliches Erkennen des Fluggerätes. Die Navigation des Fluggerätes über eine optische Sehhilfe – zum Beispiel über ein Display, das das Kamerabild der Drohne wiedergibt – ist gesetzlich verboten. Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist auf dem gesamten Burg-Areal* per Beschluss des Eigentümers (Haus Hohenzollern) verboten. Die nächst möglichen Start- bzw. Landeplätze außerhalb des privaten Burg-Areals* liegen mit 1000 bis 1500 Metern Distanz zur Burg Hohenzollern weit außerhalb der maximalen Sichtweite, innerhalb der ein Pilot sein Fluggerät steuern dürfte. Ein An-, Um- oder Überfliegen der Burg Hohenzollern aus größerer Distanz ist somit nicht zulässig.

* Das gesamte Burg-Areal beinhaltet: alle baulichen Gebäudeanlagen der Burg Hohenzollern inkl. Burghof, Basteianlage und Auffahrtsanlage; die Besucher- und Mitarbeiter-Parkplätze unterhalb der Burg; das Areal des Wasserturmes unterhalb des oberen Besucher-Parkplatzes; den größten Teil des bewaldeten Burgberges.